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erstellt am:
22.06.2026
Bislang waren Wahlvorschläge für Direktwahlen – ebenso wie Wahlvorschläge für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen – bis zum 55. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Mit der Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (Nds. GVBl. 2026 Nr. 30) erfolgte eine Anpassung dieser Frist: Wahlvorschläge für Direktwahlen sind nun bereits bis zum 69. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen. Bei einer Direktwahl am 13. September 2026 endet die Frist somit bereits am 06. Juli 2026 und damit 14 Tage früher als bisher.
Die Vorverlegung der Einreichungsfrist erfolgt vor dem Hintergrund der neu eingeführten Verfahrensregelung des § 45d Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz. Danach sind die kommunalen Wahlleitungen und Wahlausschüssen verpflichtet, Wahlvorschläge bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (Gewähr für die freiheitliche demokratische Grundordnung) nicht erfüllt, an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung weiterzuleiten. Im Rahmen dieser Prüfung kann auch eine Erkenntnisabfrage beim Niedersächsischen Verfassungsschutz erfolgen.
Angesichts des mit der Überprüfung der Verfassungstreue verbundenen Aufwands hat der Gesetzgeber den Prüfzeitraum verlängert und die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Direktwahlen vorverlegt. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die kommunalen Vertretungen bleibt unverändert und endet weiterhin erst am 55. Tag vor der Wahl.