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Vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

Bundespräsident löst den Deutschen Bundestag auf und legt Wahltermin auf den 23. Februar 2025 fest


Der Bundespräsident hat den Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst. Als Wahltermin für die vorgezogene Wahl des 21. Deutschen Bundestages wurde Sonntag, der 23. Februar 2025, festgelegt.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat in der Folge die gesetzlichen Fristen in einer Rechtsverordnung zur Vorbereitung der Bundestagwahl verkürzt. Den aktuellen Wahlkalender finden Sie im Infoblock auf der rechten Seite. Parteien, Gemeinden und Samtgemeinden, Wahlleitungen und Wahlausschüsse und nicht zuletzt die Wählerinnen und Wählern müssen sich aufgrund dieser Verordnung auf deutlich verkürzte Fristen einstellen. Der Landeswahlleiter trifft alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages ordnungsgemäß stattfinden kann.


Eine Übersicht wichtiger Termine:

07.01.25, 18.00 Uhr: Spätester Termin für die Anzeige der Teilnahme an der Wahl bei der Bundeswahlleiterin

20.01.25, 18.00 Uhr: Spätester Termin zur Einreichung der Landeslisten beim Landeswahlleiter sowie der Kreiswahlvorschläge bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern

24.01.25: Entscheidung über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge durch die Kreiswahlausschüsse und der Landeslisten durch den Landeswahlausschuss

30.01.25: Letzter Tag für die Entscheidung des Landeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlags bzw. des Bundeswahlausschusses über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste

03.02.25: Spätester Termin für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter bzw. den Landeswahlleiter.


Die Wahlen für die Vertreterversammlungen durften unabhängig von dem Wahltermin frühestens 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Bundestages stattfinden, für die Bundestagswahl 2025 somit ab dem 27. März 2024. Die Wahlen für die Bewerber selbst durften frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode durchgeführt werden, somit ab dem 27. Juni 2024 (§ 21 Absatz 3 Satz 4 Bundeswahlgesetz).

Prinzipiell erfolgt die Wahl gemäß § 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen; eine Erststimme für die Wahl von Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl von Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerberinnen und Bewerber benennen (Landeslisten).

Wahlberechtigt sind gemäß § 12 BWG grundsätzlich alle Deutschen, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht aus besonderen Gründen (etwa durch Richterspruch) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Weitere Voraussetzungen und Varianten der Wahlberechtigung – etwa von Deutschen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben – können § 12 BWG entnommen werden.

Verkürzte Fristen auch bei der Briefwahl

Die Stimmzettel können erst dann gedruckt und an die Gemeinden und Samtgemeinden ausgeliefert werden, wenn endgültig feststeht, welche Bewerberinnen und Bewerber der Parteien zugelassen sind. Damit wird die Zeit für die Briefwahl deutlich kürzer sein als bei anderen Wahlen. Voraussichtlich kann die Briefwahl nur in den zwei Wochen vor der Wahl stattfinden. Bei der Briefwahl sind die Wählerinnen und Wähler selbst dafür verantwortlich, dass sie die Wahlunterlagen erhalten und der Wahlbrief rechtzeitig bei der zuständigen Stelle eingeht. Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sind die Laufzeiten der Post zu berücksichtigen. Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten Stelle vorliegen. Daher sollte der Wahlbrief sicherheitshalber mehrere Tage vorher zur Post gebracht oder direkt bei der aufgedruckten Anschrift eingeworfen werden. Wer die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde abholt, kann dort gleich an Ort und Stelle wählen und den Wahlbrief verschlossen bei der Gemeinde abgeben.

Die wesentlichen Rechtsvorschriften, die für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten, finden Sie im Infoblock auf der rechten Seite.


Weitere Informationen zu der Bundestagswahl 2025 finden Sie auf dem Internetauftritt der Bundeswahlleiterin.


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